Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
der
conzito GmbH
(Handelsregister AG München, HRB 298364)
Gollierstr. 25, 80339 München
(im Folgenden: conzito)
Stand: Juli 2025
Inhalt
1. Anwendungsbereich und Geltung der AGB
2. Begriffsbestimmungen
2.1 IT-Leistungen
2.2 SaaS-Leistungen (Software-as-a-Service)
2.3 Individualsoftware / Individualentwicklung
2.4 Support- und Wartungsleistungen
2.5 Beratung
2.6 Cloud-Dienste Dritter
2.7 Subunternehmer / Erfüllungsgehilfen
2.8 Reseller Leistungen
2.9 Wesentlicher Mangel
3. Vertragsschluss und Angebotsannahme
3.1 Vertragsgrundlagen
3.2 Angebot und Annahme
3.3 Vorprojekte und Anforderungsdefinitionen
3.4 Schriftform und Änderungsverfahren
3.5 Change-Requests während der Projektdurchführung
4. Leistungsdurchführung und Mitwirkungspflichten
4.1 Leistungserbringung durch conzito
4.2 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.3 Supportleistungen
5. Abnahme, Freigabe und Leistungsnachweise
5.1 Beratung und laufende Leistungen (z. B. Support, SaaS)
5.2 Projektbezogene Leistungen und Individualentwicklungen
5.3 Freigabe bei SaaS-Einführung
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1 Vergütungsmodelle
6.2 Vergütung bei Nutzung von SaaS-Leistungen
6.3 Zahlungsverzug und Maßnahmen
6.4 Allgemeine Zahlungsbedingungen
6.5 Tätigkeitsnachweise
6.6 Nebenkosten und Auslagen
7. Rechte und Lizenzen / Nutzungsrechte
7.1 Allgemeine Regelung zu Schutzrechten
7.2 SaaS-Nutzung
7.3 Individualentwicklungen
7.4 Drittsoftware / Reseller-Leistungen
7.5 Schnittstellen zu Drittsoftware / Änderungen durch Dritte
7.6 Speicherplatz und Datenhosting im Rahmen von SaaS-Leistungen
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Gewährleistung bei werkvertraglichen Leistungen
8.2 Ausschluss der Gewährleistung
8.3 Haftung
8.4 Unterbrechung und Wartung
8.5 Höhere Gewalt
9. Vertragslaufzeit, Kündigung und Beendigung
9.1 Vertragslaufzeit
9.2 Ordentliche Kündigung
9.3 Außerordentliche Kündigung
9.4 Folgen der Vertragsbeendigung
10. Vertraulichkeit, Datenschutz und Rechte Dritter
10.1 Vertraulichkeit
10.2 Datenschutz
10.3 Schutzrechte Dritter
11. Werbung und Feedback
11.1 Werbung
11.2 Feedback
12. Schlussbestimmungen
12.1 Schriftform
12.2 Abtretung und Aufrechnung
12.3 Teilunwirksamkeit
12.4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.5 Rangfolge von Vertragsbestandteilen
1. Anwendungsbereich und Geltung der AGB
1.1
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) gelten für alle Verträge über IT-Leistungen zwischen der conzito GmbH (nachfolgend „conzito“) und deren Kunden (nachfolgend „Kunde“). Sie regeln Abschluss, Inhalt und Durchführung der Vertragsverhältnisse und finden auf sämtliche Leistungen Anwendung, die conzito im Rahmen ihrer Geschäftstätigkeit erbringt – insbesondere Software-as-a-Service (SaaS), Individualentwicklung, Support, Wartung, Beratung und sonstige IT-Dienstleistungen.
1.2
Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, conzito stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Ein Schweigen oder die vorbehaltlose Leistungserbringung durch conzito gilt nicht als Anerkennung solcher Bedingungen.
1.3
Individuelle Vereinbarungen, insbesondere projektbezogene Angebote, Leistungsbeschreibungen oder Einzelverträge, haben Vorrang vor diesen AGB, sofern sie ausdrücklich als solche gekennzeichnet sind. Im Falle von Widersprüchen gelten die Regelungen in folgender Rangfolge:
individuell abgeschlossene Verträge oder Einzelvereinbarungen
Leistungsbeschreibungen oder Angebote von conzito
diese AGB
1.4
Diese AGB gelten auch für zukünftige Geschäftsbeziehungen, selbst wenn nicht nochmals ausdrücklich auf sie hingewiesen wird.
1.5
conzito behält sich vor, diese AGB jederzeit mit Wirkung für die Zukunft zu ändern. Über wesentliche Änderungen wird der Kunde rechtzeitig in Textform informiert. Widerspricht der Kunde der Änderung nicht innerhalb von 4 Wochen nach Zugang der Mitteilung, gelten die Änderungen als genehmigt. Auf dieses Widerspruchsrecht wird conzito den Kunden im Rahmen der Änderungsmitteilung gesondert hinweisen.
2. Begriffsbestimmungen
Zur besseren Verständlichkeit dieser AGB werden im Folgenden zentrale Begriffe definiert. Diese Definitionen gelten für alle Verträge, auf die diese AGB Anwendung finden:
2.1 IT-Leistungen
Umfassen sämtliche Leistungen, die conzito dem Kunden im Rahmen der Geschäftsbeziehung zur Verfügung stellt. Dazu zählen insbesondere:
Beratung und Schulung
Software-as-a-Service (SaaS)
individuelle Softwareentwicklung
Systemintegration
Wartung und Support
Cloud-Dienste
sonstige digitale Dienstleistungen
2.2 SaaS-Leistungen (Software-as-a-Service)
Bezeichnet die cloudbasierte Bereitstellung von Software durch conzito, bei der dem Kunden über das Internet Zugang zu Funktionen und Anwendungen gewährt wird. Die Software verbleibt auf Systemen von conzito oder einem von conzito beauftragten Hosting-Dienstleister.
2.3 Individualsoftware / Individualentwicklung
Bezeichnet Software, Module oder Funktionalitäten, die von conzito im Auftrag des Kunden spezifisch entwickelt werden. Die Rechteverhältnisse sowie die Nutzung solcher Entwicklungen werden grundsätzlich im Einzelvertrag geregelt (vgl. Abschnitt „Rechte und Lizenzen“).
2.4 Support- und Wartungsleistungen
Umfassen alle Leistungen im Zusammenhang mit dem technischen Betrieb, der Fehlerbehebung, dem Update-Management und der kontinuierlichen Betreuung bereits bereitgestellter Softwarelösungen.
2.5 Beratung
Beinhaltet die konzeptionelle, strategische oder technische Unterstützung des Kunden, insbesondere im Rahmen der Einführung, Nutzung oder Weiterentwicklung von IT-Systemen.
2.6 Cloud-Dienste Dritter
Bezeichnet Leistungen, die von externen Cloud-Anbietern zur Verfügung gestellt und von conzito in ein Projekt eingebunden werden. Soweit nichts anderes vereinbart, fungiert conzito hierbei lediglich als Vermittlerin. Vertragsbeziehungen bestehen in diesen Fällen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem jeweiligen Drittanbieter. Diese Definition umfasst nicht solche Cloud-Dienste, die conzito im eigenen Namen zur Vertragserfüllung einsetzt (z. B. Hosting-Plattformen). Für diese bleibt conzito verantwortlich.
2.7 Subunternehmer / Erfüllungsgehilfen
Bezeichnet Dritte, die conzito zur Leistungserbringung im Rahmen des Vertragsverhältnisses beauftragt. conzito bleibt für deren Auswahl und Koordination verantwortlich, sofern nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist.
2.8 Reseller Leistungen
Reseller Leistungen sind Leistungen und/oder Produkte (z.B. Standardsoftware), die conzito für den Kunden bei einem Dritten (z.B. Hersteller oder Vertragshändler) erwirbt und diese dem Kunden weiterverkauft.
2.9 Wesentlicher Mangel
Ein Mangel gilt als wesentlich, wenn er die vertragsgemäße Nutzung der Leistung in erheblicher Weise einschränkt oder unmöglich macht und nicht innerhalb angemessener Frist mit zumutbarem Aufwand behoben werden kann. Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Abnahmeverweigerung, zum Rücktritt oder zur Minderung.
3. Vertragsschluss und Angebotsannahme
3.1 Vertragsgrundlagen
Verträge über IT-Leistungen mit conzito kommen grundsätzlich auf Basis eines individuellen Angebots, eines Projektauftrags oder einer schriftlichen Beauftragung zustande. Inhalte, Leistungsumfang und Konditionen ergeben sich aus dem jeweiligen Dokument in Verbindung mit diesen AGB.
3.2 Angebot und Annahme
Sofern im Angebot nicht anders angegeben, ist conzito an ein schriftliches Angebot für einen Zeitraum von 30 Kalendertagen ab Ausstellungsdatum gebunden. Eine spätere Annahme durch den Kunden stellt ein neues Angebot dar, das conzito ausdrücklich annehmen muss. Mit der Einreichung einer schriftlichen Bestellung oder spätestens bei Annahme eines Angebots, anerkennt der Kunde die Anwendbarkeit dieser AGB.
3.3 Vorprojekte und Anforderungsdefinitionen
Liegt zum Zeitpunkt der Anfrage noch keine ausreichende Leistungsbeschreibung oder kein Pflichtenheft vor, kann conzito dem Kunden vorschlagen, zunächst ein kostenpflichtiges Vorprojekt zur Anforderungsdefinition durchzuführen. Die daraus resultierenden Erkenntnisse dienen als Grundlage für das spätere Angebot zur Leistungserbringung.
3.4 Schriftform und Änderungsverfahren
Vertragliche Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Textform (z.B. E-Mail). Dies gilt auch für die Änderung des Schriftformerfordernisses selbst. Mündliche Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt wurden.
3.5 Change-Requests während der Projektdurchführung
Änderungswünsche während eines laufenden Projekts (z. B. Leistungsumfang, Zeitplan, Budget) sind von beiden Parteien in einem strukturierten Änderungsverfahren („Change Request“) zu dokumentieren. conzito ist nicht verpflichtet, Änderungen umzusetzen, bevor eine entsprechende Vereinbarung vorliegt.
4. Leistungsdurchführung und Mitwirkungspflichten
4.1 Leistungserbringung durch conzito
4.1.1
conzito erbringt ihre Leistungen nach anerkannten fachlichen und technischen Standards unter Einsatz qualifizierter Mitarbeiter:innen oder Subunternehmer. Die konkrete Leistungsbeschreibung ergibt sich aus dem jeweiligen Einzelvertrag, Angebot oder Projektauftrag.
4.1.2
conzito entscheidet eigenverantwortlich über den Einsatz von Personal und die Art der Leistungserbringung – vor Ort, remote oder hybrid – sofern keine abweichende Regelung getroffen wurde. Die Mitarbeitenden von conzito unterliegen keinen Weisungen des Kunden.
4.1.3
conzito ist berechtigt, zur Leistungserbringung geeignete Dritte (z.B. Subunternehmer, Freelancer) einzusetzen. conzito bleibt gegenüber dem Kunden jedoch in vollem Umfang verantwortlich für deren Leistung.
4.1.4
Werden bei der Leistungserbringung Risiken oder Umstände erkennbar, die die vertragsgemäße Durchführung gefährden könnten (z. B. technische Abhängigkeiten, Projektverzug), wird conzito den Kunden hierüber unverzüglich informieren und innerhalb angemessener Fristen alternative Lösungsvorschläge unterbreiten.
4.2 Mitwirkungspflichten des Kunden
4.2.1
Der Kunde verpflichtet sich, conzito im erforderlichen Umfang bei der Leistungserbringung zu unterstützen. Insbesondere wird der Kunde:
erforderliche Informationen, Daten und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung stellen,
eigene Systeme, Prozesse und Verantwortlichkeiten klar beschreiben,
Entscheidungen oder Freigaben innerhalb angemessener Fristen erteilen,
bei Bedarf geeignete Ansprechpartner benennen.
4.2.2
Der Kunde gewährleistet, dass conzito bei Leistungen vor Ort ein sicherer Zugang zu den notwendigen Räumlichkeiten, Anlagen und IT-Systemen ermöglicht wird und stellt bei Bedarf geeignete Arbeitsplätze zur Verfügung. Bestehen besondere Sicherheits- oder Gesundheitsvorgaben, sind diese conzito vor Beginn schriftlich mitzuteilen.
4.2.3
conzito behält sich vor, die Verbindung zu allen Kundenanlagen zu unterbrechen, bzw. die Erbringung von Leistungen vor Ort einzustellen, sofern bei diesen nach ihrer Auffassung Personen gefährdet oder Sachschäden am Eigentum von conzito oder von Dritten entstehen könnten oder die Qualität der Leistungen wesentlich beeinträchtigt würde. conzito setzt den Kunden in diesen Fällen unverzüglich in Kenntnis.
4.2.4
Der Kunde schafft die in seinem Bereich liegenden Voraussetzungen für die Vertragserfüllung und erbringt seine Mitwirkungspflichten auf eigene Kosten.
4.2.5
Der Kunde zeigt unverzüglich alle Umstände an, welche die vertragsgemäße Erfüllung gefährden oder eine Änderung der vereinbarten Leistungen angezeigt erscheinen lassen.
4.2.6
Unterbleiben notwendige Mitwirkungen des Kunden, ist conzito für daraus resultierende Verzögerungen oder Mehraufwände nicht verantwortlich. conzito ist in diesem Fall berechtigt, vereinbarte Fristen angemessen zu verschieben und zusätzlich entstehende Kosten in Rechnung zu stellen.
4.2.7
Verletzt der Kunde seine Mitwirkungspflichten trotz schriftlicher Abmahnung erheblich, kann conzito das betroffene Projekt oder Teilprojekt aussetzen oder kündigen. Gesetzliche Rechte bleiben unberührt.
4.2.8
Bei Cloud Services Dritter, sowie bei Reseller-Leistungen, hat der Kunde seine Zustimmung zu den entsprechenden Bedingungen des Dritten zu erklären.
4.3 Supportleistungen
4.3.1
conzito stellt dem Kunden Supportleistungen zur Verfügung, deren Umfang sich nach dem gebuchten Leistungspaket richtet. Diese umfassen insbesondere die Unterstützung bei der Fehlerdiagnose und -behebung (Fehlersupport), die Begleitung von Systemupdates (Updatesupport) sowie die Bereitstellung von Dokumentationen und FAQ.
4.3.2
Der Standard-Support umfasst die Unterstützung bei Problemen mit den vertraglich vereinbarten Standardfunktionen. Er wird werktags (Montag bis Freitag, 09:00–17:00 Uhr, außer an Feiertagen am Sitz von conzito) über die jeweils bereitgestellten Kommunikationskanäle (E-Mail, Ticketsystem, Telefon) erbracht.
4.3.3
Supportleistungen im Zusammenhang mit individuell beauftragten Entwicklungen oder kundenspezifischen Anpassungen erfolgen gemäß den vertraglichen Vereinbarungen und sind – sofern nicht ausdrücklich enthalten – gesondert zu vergüten.
4.3.4
Nicht Bestandteil des Standard-Supports sind:
Fehlerbehebung aufgrund unsachgemäßer Nutzung oder Änderungen durch den Kunden oder Dritte,
Leistungen gemäß Ziffer 2.1.3 bis 2.1.5 dieser AGB (z. B. Schulungen, individuelle Anpassungen, zusätzliche Unterstützung).
5. Abnahme, Freigabe und Leistungsnachweise
5.1 Beratung und laufende Leistungen (z. B. Support, SaaS)
5.1.1
Leistungen, die nicht werkvertraglichen Charakter haben (z. B. Beratungen, Support, Wartung, SaaS-Nutzung), gelten mit ihrer vertragsgemäßen Erbringung als erfüllt. Eine förmliche Abnahme ist nicht erforderlich.
5.1.2
Werden bei der Leistungserbringung schriftliche Nachweise, Berichte oder Protokolle erstellt, gelten diese als verbindlich, sofern der Kunde nicht innerhalb von 10 Werktagen nach Zugang schriftlich widerspricht. Ein Schweigen gilt als Anerkennung.
5.2 Projektbezogene Leistungen und Individualentwicklungen
5.2.1
Vertraglich vereinbarte Leistungen (insbesondere Individualentwicklungen, Integrationen oder Anpassungsprojekte) unterliegen einer förmlichen Abnahme durch den Kunden.
5.2.2
conzito informiert den Kunden schriftlich oder per E-Mail über die Abnahmebereitschaft. Der Kunde wird die Abnahme unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang der Abnahmeanzeige durchführen. Die Durchführung der Abnahme und das Bereitstellen der notwendigen Testdaten ist Sache des Kunden; conzito wird ihn dabei angemessen unterstützen. Über die Abnahme wird ein von beiden Parteien zu unterzeichnendes Abnahmeprotokoll erstellt. Es hält fest, welche unwesentlichen Mängel nachzubessern sind bzw. wegen welcher wesentlichen Mängel die Abnahme ganz oder teilweise zu wiederholen ist. Soweit der Kunde Projektleistungen ganz oder teilweise produktiv einsetzt, ohne die betreffende Abnahme durchzuführen, gilt die Projektleistung ebenfalls als abgenommen, ohne dass es eines Abnahmeprotokolls bedürfte.
5.2.3
Verstreicht die Abnahmefrist ohne Reaktion des Kunden, ohne dass wesentliche Mängel angezeigt wurden, gilt die Leistung als abgenommen. Gleiches gilt, wenn der Kunde die Leistung produktiv nutzt.
5.2.4
Ergibt sich bei der Abnahme, dass wesentliche Mängel vorliegen, wird conzito diese in angemessener Frist nachbessern. Der Kunde ist zur Abnahme verpflichtet, wenn nur unwesentliche Mängel bestehen; diese werden in einem Abnahmeprotokoll festgehalten und in der Nachbesserungsfrist behoben. Zeigen sich bei einer Abnahme Mängel, welche den Einsatz der vereinbarten Projektleistungen nicht wesentlich beeinträchtigen, erteilt der Kunde die betreffende Abnahme unter dem Vorbehalt der Nachbesserung innerhalb der Gewährleistungsfrist.
5.2.5
Schlägt die Nachbesserung trotz zweifacher angemessener Fristsetzung fehl, kann der Kunde entweder
eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen oder
vom jeweiligen Teilvertrag zurücktreten, sofern der Mangel wesentlich ist.
5.3 Freigabe bei SaaS-Einführung
Bei der Einführung von SaaS-Lösungen erfolgt die Freigabe durch conzito nach technischer Bereitstellung und erfolgreichem Testbetrieb. Eine förmliche Abnahme ist nicht erforderlich, sofern keine vertraglichen Individualanpassungen durchgeführt wurden.
6. Vergütung und Zahlungsbedingungen
6.1 Vergütungsmodelle
6.1.1
Die Vergütung der Leistungen von conzito richtet sich nach dem im jeweiligen Vertrag oder Angebot vereinbarten Model. Soweit nicht ausdrücklich anders geregelt, erfolgt die Abrechnung auf Basis von Zeit- und Materialaufwand gemäß den jeweils gültigen Tagessätzen von conzito (Anlage 2 Preisliste).
6.1.2
Bei projektbezogenen Leistungen kann eine Abrechnung auch auf Festpreisbasis erfolgen, sofern dies ausdrücklich vereinbart wurde. Festpreisvereinbarungen bedürfen der Textform und setzen eine eindeutige Leistungsbeschreibung voraus.
6.1.3
Zusätzliche oder nachträglich beauftragte Leistungen (z. B. durch Change Requests) werden gesondert nach Aufwand abgerechnet, sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde.
6.2 Vergütung bei Nutzung von SaaS-Leistungen und Wartungen
6.2.1
Für die Nutzung der von conzito bereitgestellten Software im Rahmen eines SaaS-Vertrags schuldet der Kunde ein monatliches Entgelt zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer. Die Höhe ergibt sich aus der jeweils bei Vertragsschluss oder Paketwechsel gültigen Preisliste bzw. dem veröffentlichten Preis auf der Website.
6.2.2
Die monatliche Vergütung ist spätestens zum letzten Tag des jeweiligen Abrechnungsmonats fällig. Die Rechnung wird dem Kunden im PDF-Format zur Verfügung gestellt und ist in der Accountverwaltung einseh- und herunterladbar.
6.2.3
Die Zahlung der SaaS-Vergütung erfolgt per Lastschrift oder Kreditkarte. Der Kunde trägt die Verantwortung für die ausreichende Deckung seines Zahlungskontos.
6.2.4
Einwendungen gegen SaaS-Rechnungen sind innerhalb von acht Wochen ab Zugang schriftlich geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist gilt die Abrechnung als anerkannt, sofern der Kunde auf diese Folge in der Rechnung hingewiesen wurde.
6.2.5
conzito ist berechtigt, die monatlichen Preise erstmals nach Ablauf von zwölf (12) Monaten nach Vertragsschluss mit einer Ankündigungsfrist von drei Wochen zum Monatsbeginn anzupassen, sofern sich die für die Vertragserfüllung relevanten Kosten erhöht haben. Übersteigt die Erhöhung 5 % des aktuellen Paketpreises, hat der Kunde das Recht, den Vertrag innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Mitteilung außerordentlich zu kündigen.
6.2.6 Wartungsverträge für Individualentwicklungen
Für individuell entwickelte Softwarekomponenten, insbesondere Schnittstellen, Automatisierungen und sonstige kundenspezifische Erweiterungen, kann ein separater Wartungsvertrag abgeschlossen werden. Dieser regelt die laufende technische Pflege und Betreuung gegen eine jährliche Pauschale. Die Standardpauschale beträgt 18 % der ursprünglichen Netto-Entwicklungskosten pro Jahr. Etwaige im Rahmen der Entwicklungsbeauftragung gewährte Rabatte bleiben bei der Berechnung der Wartungspauschale unberücksichtigt. Bemessungsgrundlage sind die vertraglich vereinbarten Netto-Listenpreise der Entwicklung. Ohne Abschluss eines solchen Wartungsvertrags besteht keine Verpflichtung des Anbieters zur Wartung dieser Komponenten.
6.3 Zahlungsverzug und Maßnahmen
6.3.1
Im Fall des Zahlungsverzugs ist conzito berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen gemäß § 288 BGB sowie Mahnkosten geltend zu machen.
6.3.2
Wird eine fällige Zahlung trotz Mahnung unter Fristsetzung von zwei Wochen nicht geleistet, ist conzito berechtigt, die vertraglich geschuldeten Leistungen vorübergehend einzustellen und Accounts zu deaktivieren, sofern dies in der Mahnung ausdrücklich angekündigt wurde. Die Mahnung kann per E-Mail an die vom Kunden hinterlegte Hauptadresse erfolgen.
6.4 Allgemeine Zahlungsbedingungen
6.4.1
Alle Preise verstehen sich netto, zzgl. der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer.
6.4.2
Zahlungen sind – soweit nicht anders geregelt – innerhalb von 30 Kalendertagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu leisten. Maßgeblich ist der Zahlungseingang auf dem in der Rechnung angegebenen Konto.
6.4.3
Teillieferungen und -leistungen dürfen anteilig abgerechnet werden.
6.4.4
Zahlungen dürfen nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen verrechnet oder zurückbehalten werden. Die Abtretung von Zahlungsansprüchen des Kunden an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von conzito zulässig.
6.5 Tätigkeitsnachweise
Bei Leistungen auf Basis von Zeit- und Materialaufwand stellt conzito dem Kunden auf Wunsch entsprechende Leistungsnachweise zur Verfügung. Widerspricht der Kunde einem Nachweis nicht innerhalb von zehn (10) Werktagen nach Zugang, gilt dieser als genehmigt.
6.6 Nebenkosten und Auslagen
Reisekosten, Spesen und sonstige Nebenkosten, die im Zusammenhang mit der Leistungserbringung entstehen und zuvor mit dem Kunden abgestimmt wurden, werden gesondert in Rechnung gestellt.
7. Rechte und Lizenzen / Nutzungsrechte
7.1 Allgemeine Regelung zu Schutzrechten
7.1.1
Sofern nicht anders vereinbart, verbleiben alle Urheber-, Nutzungs- und sonstigen Schutzrechte an der von conzito entwickelten oder bereitgestellten Software, Dokumentation, Konzepten, Methoden, Verfahren oder sonstigen Arbeitsergebnissen ausschließlich bei conzito oder bei den jeweiligen Rechteinhabern Dritter. Soweit die Rechte Dritten zustehen, ist conzito dafür verantwortlich, dass sie über die erforderlichen Nutzungs- und Vertriebsrechte verfügt.
7.1.2
Der Kunde erhält für die Dauer des Vertrags an von conzito bereitgestellten Softwarelösungen ein einfaches, nicht übertragbares und nicht unterlizenzierbares Nutzungsrecht in dem für den vertraglich vereinbarten Zweck erforderlichen Umfang. Weitergehende Rechte bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung.
7.2 SaaS-Nutzung
7.2.1
Im Rahmen der Nutzung von Software-as-a-Service (SaaS) wird dem Kunden für die Laufzeit des Vertrags das Recht eingeräumt, die von conzito bereitgestellte Software über das Internet bestimmungsgemäß zu nutzen.
7.2.2
Eine Überlassung der Software zur lokalen Installation beim Kunden findet nicht statt, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
7.3 Individualentwicklungen
7.3.1
Die Rechte an im Rahmen von Individualentwicklungen entstehenden Arbeitsergebnissen richten sich nach den Bestimmungen im jeweiligen Einzelvertrag.
7.3.2
Sofern in einem Einzelvertrag keine anderslautende Regelung getroffen wurde, verbleiben die Urheberrechte sowie die Nutzungs- und Verwertungsrechte an entwickelten Modulen, Schnittstellen, Tools oder Konzepten ausschließlich bei conzito, insbesondere wenn diese Teil der conzito-Systemlandschaft oder ihrer Erweiterung sind, auch soweit die Services durch Vorgaben oder Mitarbeit des Auftraggebers entstanden sind.
7.3.3
Für kundenspezifische Entwicklungen ohne Wiederverwendungsinteresse durch conzito kann dem Kunden ein weitergehendes Nutzungsrecht, einschließlich exklusiver Nutzungsrechte, eingeräumt werden. Dies ist gesondert zu vereinbaren.
7.4 Drittsoftware / Reseller-Leistungen
7.4.1
Werden im Rahmen der Leistungserbringung Produkte oder Lizenzen Dritter (z. B. Cloud-Dienste, Standardsoftware) eingesetzt oder weiterverkauft, gelten vorrangig die Lizenzbedingungen des jeweiligen Drittherstellers. conzito wird dem Kunden diese Bedingungen auf Wunsch zur Verfügung stellen.
7.4.2
Der Kunde verpflichtet sich, diese Drittbedingungen einzuhalten. Bei Widersprüchen zwischen diesen AGB und den Lizenzbedingungen des Dritten gelten in Bezug auf das jeweilige Produkt die Drittbedingungen vorrangig.
7.4.3
Der Kunde ist verantwortlich für die ordnungsgemäße Lizenzierung aller Softwareprodukte, die er conzito für die Erbringung von Leistungen zur Verfügung stellt. Der Kunde stellt insbesondere sicher, dass mögliche Lizenzübertragungsvorschriften der Lizenzgeber von ihm eingehalten werden. Er stellt conzito von Ansprüchen Dritter wegen behaupteten oder erwiesenen Lizenzverstößen frei, soweit solche nicht von conzito ausschließlich oder überwiegend verschuldet sind.
7.5 Schnittstellen zu Drittsoftware / Änderungen durch Dritte
Soweit conzito im Auftrag des Kunden Schnittstellen zu Software oder Systemen Dritter entwickelt oder bereitstellt, liegt die dauerhafte technische Funktionsfähigkeit außerhalb des Einflussbereichs von conzito.
conzito übernimmt keine Haftung für Funktionsausfälle, Einschränkungen oder Fehlverhalten der Schnittstelle, die auf Änderungen, Updates oder die Einstellung der Drittsoftware oder deren Schnittstellentechnologie zurückzuführen sind.
Anpassungen oder Neuentwicklungen der Schnittstelle aufgrund solcher Änderungen gelten als zusätzliche Leistungen und sind gesondert zu beauftragen und zu vergüten. Dies gilt auch für zeitlich verzögert auftretende Inkompatibilitäten, die durch spätere Versionswechsel, API-Veränderungen oder Lizenzänderungen beim Drittsystem verursacht werden.
7.6 Speicherplatz und Datenhosting im Rahmen von SaaS-Leistungen
7.6.1
conzito stellt dem Kunden im Rahmen der vertraglich vereinbarten SaaS-Leistung Speicherplatz auf einem zentralen Server zur Verfügung, um die Anwendung zu betreiben und die durch den Kunden erzeugten Daten während der Laufzeit zu speichern.
7.6.2
Die Höhe des bereitgestellten Speicherplatzes ergibt sich aus dem jeweils gebuchten Leistungspaket. Sofern nicht abweichend vereinbart, stehen pro Nutzerkonto 2 GB Speicherplatz zur Verfügung. Die Speicherzuweisung erfolgt dabei kumuliert auf Mandantenebene: Der Gesamtspeicherplatz eines Kunden ergibt sich somit aus der Anzahl der aktiven Nutzer multipliziert mit dem Einzelkontingent (z. B. 100 Nutzer = 200 GB Gesamtspeicher).
Der Anbieter ist berechtigt, aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen eine Begrenzung hinsichtlich Dateigrößen oder zulässiger Datentypen umzusetzen.
Überschreitungen des vertraglich vorgesehenen Gesamtkontingents werden gesondert berechnet. Die Abrechnung erfolgt standardmäßig auf Basis eines nutzungsabhängigen Modells (Preis je GB/Monat gemäß gültiger Preisliste).
7.6.3
Überschreitet der Kunde die vertraglich vereinbarten Speichergrenzen, kann conzito die zusätzlichen Daten nur gegen gesonderte Vergütung weiter speichern. Die aktuellen Preise für zusätzlichen Speicherplatz sind in der aktualisierten Preisliste von conzito einsehbar. Alternativ kann conzito den Kunden zur Reduktion der gespeicherten Daten innerhalb einer angemessenen Frist auffordern.
7.6.4
conzito führt regelmäßige Sicherungen der Daten gemäß dem aktuellen Stand der Technik durch. Ein Anspruch auf Wiederherstellung bestimmter Datenbestände besteht jedoch nur bei technisch realisierbarer Wiederherstellung und gegen eine angemessene Aufwandsvergütung, sofern der Verlust nicht durch vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von conzito verursacht wurde.
8. Gewährleistung und Haftung
8.1 Gewährleistung bei werkvertraglichen Leistungen
8.1.1
conzito gewährleistet, dass vertragliche Leistungen – insbesondere Individualentwicklungen – bei vertragsgemäßem Einsatz die vereinbarte Funktionalität erfüllen und frei von wesentlichen Mängeln sind.
8.1.2
Mängel, die innerhalb von sechs (6) Monaten ab Abnahme auftreten, werden von conzito unentgeltlich innerhalb angemessener Frist behoben. Voraussetzung ist, dass der Kunde den Mangel schriftlich und nachvollziehbar meldet.
8.1.3
Schlägt die Mangelbeseitigung trotz zweimaliger Nachbesserung innerhalb angemessener Fristen fehl, kann der Kunde:
eine angemessene Minderung der Vergütung verlangen oder
vom jeweiligen Vertragsteil zurücktreten, wenn der Mangel wesentlich ist.
8.1.4
Weitere Ansprüche, insbesondere Ersatzvornahme, bestehen nur im gesetzlichen Umfang. Bereits mangelfrei erbrachte Leistungen bleiben von einem Rücktritt unberührt und sind zu vergüten.
8.2 Ausschluss der Gewährleistung
Keine Gewährleistung besteht, wenn:
der Kunde Änderungen an der Software ohne Zustimmung von conzito vorgenommen hat,
die Software nicht entsprechend der vereinbarten Systemumgebung oder Einsatzbedingungen verwendet wurde,
Mängel oder Ansprüche bestehen, die auf den Einsatz der Software in Verbindung mit weiteren Anlagen, Software oder Daten, die nicht von conzito stammen, zurückzuführen sind,
der Mangel auf unzureichende Mitwirkung oder unsachgemäße Bedienung durch den Kunden zurückzuführen ist,
oder äußere Einflüsse (z. B. Stromausfälle, Hardwaredefekte, Eingriffe Dritter) ursächlich sind.
8.3 Haftung
8.3.1
conzito haftet uneingeschränkt bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, bei Verletzung des Lebens, Körpers oder der Gesundheit sowie bei gesetzlich zwingender Haftung (z. B. Produkthaftung).
8.3.2
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet conzito nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten („Kardinalpflichten“), beschränkt auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden. Eine Kardinalpflicht liegt insbesondere dann vor, wenn deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und der Kunde auf deren Einhaltung vertrauen durfte.
8.3.3
conzito trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur regelmäßigen Sicherung der vom Kunden im Rahmen der SaaS-Nutzung gespeicherten Daten. Eine Haftung für Datenverluste ist ausgeschlossen, sofern diese nicht auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten von conzito zurückzuführen sind. Der Kunde ist verpflichtet, eigene Inhalte – sofern über Exportfunktionen verfügbar – regelmäßig eigenständig zu sichern, insbesondere vor Beendigung des Vertragsverhältnisses.
8.3.4
conzito haftet bei einfach fahrlässig verursachten Datenverlust nur für Schäden, die auch bei ordnungsgemäßer und regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener, Datensicherung durch den Kunden angefallen wären. Diese Begrenzung gilt nicht, wenn die Datensicherung aus von conzito zu vertretenden Gründen behindert oder unmöglich war.
8.3.5
Eine Haftung für mittelbare Schäden, Folgeschäden und entgangenen Gewinn ist bei einfacher Fahrlässigkeit ausgeschlossen, es sei denn, conzito hat eine ausdrückliche Garantie übernommen.
8.3.6
Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von Mitarbeitenden, Beauftragten und Subunternehmern von conzito.
8.3.7
Der Kunde haftet für alle verursachten Schäden, die conzito als Folge des sorgfalts- oder weisungswidrigen Gebrauchs der vertragsgegenständlichen Informatik-Anlage entstehen.
8.3.8
Haftung bei Nutzung externer Cloud-Dienste: Soweit conzito im Rahmen der Leistungserbringung auf Wunsch des Kunden oder zur Umsetzung kundenspezifischer Anforderungen externe Cloud-Dienste Dritter einbindet, gelten ausschließlich die Nutzungs- und Haftungsbedingungen des jeweiligen Drittanbieters.
conzito haftet nicht für Ausfälle, Datenverluste oder Sicherheitsprobleme, die auf diesen Drittanbieter zurückzuführen sind, es sei denn, conzito hat die Auswahl des Dienstes grob fahrlässig oder vorsätzlich getroffen oder eine ausdrückliche Garantie für dessen Funktion übernommen.
Dies gilt insbesondere für Tools, Dienste oder Schnittstellen, für deren vertragliche Nutzung allein der Kunde verantwortlich ist.
8.4 Unterbrechung und Wartung
8.4.1
Der Anbieter überwacht die Grundfunktionen der SaaS-Dienste automatisiert und fortlaufend (24/7). Planmäßige Wartungsarbeiten (z. B. Sicherheitsupdates, Infrastrukturpflege) erfolgen in der Regel werktags (Montag bis Freitag) zwischen 09:00 und 18:00 Uhr, ausgenommen gesetzliche Feiertage am Sitz des Anbieters.
8.4.2
Geplante Wartungsfenster, die zu einer Beeinträchtigung der Verfügbarkeit führen können, werden dem Kunden mindestens 48 Stunden im Voraus per E-Mail oder über das Ticketsystem angekündigt. Während solcher Wartungszeiten kann die Erreichbarkeit der Dienste vorübergehend eingeschränkt sein.
8.4.3
Die durchschnittliche Verfügbarkeit der vertragsgegenständlichen SaaS-Dienste beträgt 98,5 % im Jahresmittel, einschließlich Wartungszeiten. Eine durchgehende Unterbrechung darf dabei zwei aufeinanderfolgende Kalendertage nicht überschreiten.
8.4.4
Rückerstattungs- oder Schadenersatzansprüche wegen ordnungsgemäß durchgeführter oder angekündigter Wartungsarbeiten sowie vorübergehender Unterbrechungen bestehen nicht, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde oder ein Fall von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit vorliegt.
8.5 Höhere Gewalt
8.5.1
Ausgeschlossen ist jegliche Haftung von conzito, soweit diese auf Ereignisse höherer Gewalt zurückzuführen ist. Als «höhere Gewalt» gelten Ereignisse außerhalb des Einflussbereiches von conzito oder ihrer Erfüllungsgehilfen, die diese trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht vermeiden und deren Folgen sie nicht abwenden konnten, wie insbesondere Naturkatastrophen, Pandemien, Cyber-Angriffe, Krieg, Streiks, Ausfälle von Telekommunikationsdiensten, staatliche Anordnungen oder sonstige nicht von conzito zu vertretende Umstände.
8.5.2
In diesen Fällen verlängern sich vereinbarte Fristen von Leistungen angemessen, ausgenommen der Zahlung von fälligen Beträgen. Ist die Leistungserbringung dauerhaft unmöglich, sind beide Parteien zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
9. Vertragslaufzeit, Kündigung und Beendigung
9.1 Vertragslaufzeit
9.1.1
Sofern im jeweiligen Einzelvertrag oder der Leistungsvereinbarung keine abweichende Regelung getroffen wurde, werden Verträge auf unbestimmte Zeit geschlossen.
9.1.2
Dies gilt auch für Verträge über die Nutzung von SaaS-Leistungen. Soweit eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde (z. B. im Angebot, der Preisliste oder Bestellformular), läuft der Vertrag nach Ablauf der Mindestlaufzeit auf unbestimmte Zeit weiter, sofern er nicht zuvor von einer der Parteien unter Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist gekündigt wird. Die ordentliche Kündigungsfrist beträgt drei (3) Monate zum Monatsende und beginnt erstmals zum Ablauf der vereinbarten Mindestlaufzeit zu laufen. Ohne ausdrückliche Mindestlaufzeit gelten SaaS-Verträge als unbefristet.
9.2 Ordentliche Kündigung
9.2.1
Sofern nicht ausdrücklich eine Mindestlaufzeit vereinbart wurde, kann das Vertragsverhältnis von beiden Parteien mit einer Frist von drei (3) Monaten zum Monatsende schriftlich gekündigt werden. Bei Verträgen mit vereinbarter Mindestlaufzeit gilt diese Kündigungsfrist erstmals ab dem Ende der Mindestlaufzeit.
9.2.2
Das Recht zur ordentlichen Kündigung ist bei projektbezogenen Festpreisverträgen während der Laufzeit ausgeschlossen, es sei denn, es liegt eine einvernehmliche Aufhebung oder ein gesetzlicher Kündigungsgrund vor.
9.3 Außerordentliche Kündigung
9.3.1
Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein solcher Grund liegt insbesondere vor, wenn:
eine Partei trotz schriftlicher Abmahnung wiederholt oder schwerwiegend gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt,
der Kunde mit Zahlungen in erheblichem Umfang in Verzug gerät,
über das Vermögen einer Partei ein Insolvenzverfahren beantragt oder eröffnet wird.
9.3.2
Vor einer außerordentlichen Kündigung ist der kündigenden Partei grundsätzlich eine angemessene Nachfrist zur Abhilfe zu setzen, sofern die Vertragsverletzung heilbar ist.
9.3.3
Schadenersatzansprüche wegen Vertragsauflösung zur Unzeit bleiben vorbehalten. Ausgeschlossen ist der Ersatz entgangenen Gewinns, sofern nicht ein Fall der Ziffer 8.3.1 vorliegt.
9.4 Folgen der Vertragsbeendigung
9.4.1
Nach Vertragsbeendigung stellt conzito dem Kunden auf Wunsch alle im Rahmen der Leistungserbringung erstellten Arbeitsergebnisse, die dem Kunden rechtlich zustehen, in einem gängigen elektronischen Format zur Verfügung.
9.4.2
Mit Vertragsende endet auch das Nutzungsrecht an den bereitgestellten SaaS-Lösungen oder sonstiger Software, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Der Kunde ist verpflichtet, die Nutzung einzustellen und etwaige lokal gespeicherte Daten oder Programme zu löschen.
9.4.3
Bereits erbrachte Leistungen oder angefallene Kosten bis zum Beendigungszeitpunkt sind durch den Kunden zu vergüten. Dies gilt auch für verbindlich beauftragte Drittleistungen, die nicht mehr storniert werden können.
10. Vertraulichkeit, Datenschutz und Rechte Dritter
10.1 Vertraulichkeit
10.1.1
Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Zusammenarbeit erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder aufgrund ihrer Natur als vertraulich anzusehen sind (z. B. Geschäftsgeheimnisse, technische Informationen, Quellcode, Preis- und Vertragsinhalte), streng vertraulich zu behandeln.
10.1.2
Diese Verpflichtung besteht über das Ende des Vertragsverhältnisses hinaus für einen Zeitraum von mindestens drei (3) Jahren, sofern nicht gesetzlich eine längere Vertraulichkeit erforderlich ist.
10.1.3
Die Weitergabe vertraulicher Informationen an Dritte ist nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung der jeweils anderen Partei zulässig. Davon ausgenommen sind Mitarbeiter:innen, Berater:innen oder Subunternehmer:innen, die diese Informationen zur Vertragserfüllung benötigen – vorausgesetzt, sie wurden zur Vertraulichkeit verpflichtet.
10.1.4
Keine Vertraulichkeitspflicht besteht für Informationen,
die zum Zeitpunkt der Offenlegung nachweislich bereits öffentlich bekannt oder allgemein zugänglich waren,
die nachträglich ohne Verletzung dieser Vereinbarung öffentlich bekannt werden,
oder die aufgrund gesetzlicher Vorschriften oder behördlicher Anordnung offengelegt werden müssen.
10.2 Datenschutz
10.2.1
Die Parteien verpflichten sich zur Einhaltung der jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO).
10.2.2
Soweit conzito im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet, schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung (AVV / DPA) gemäß Art. 28 DSGVO. Der Kunde bleibt in diesem Fall verantwortlich für die Rechtmäßigkeit der Datenerhebung und -verarbeitung sowie für die erforderlichen Informationspflichten gegenüber den betroffenen Personen.
10.2.3
conzito trifft angemessene technische und organisatorische Maßnahmen zur Sicherung personenbezogener Daten gegen Verlust, unbefugten Zugriff und Missbrauch.
10.3 Schutzrechte Dritter
10.3.1
conzito sichert zu, dass die von ihr erbrachten Leistungen frei von Rechten Dritter sind, die deren vertragsgemäße Nutzung durch den Kunden beeinträchtigen.
10.3.2
conzito hat das Recht, den Kunden auf eigene Kosten gegen die Ansprüche des Dritten zu verteidigen. Dieses Recht steht conzito auch nach Ablauf der Verjährungsfrist für Rechtsmängel zu. Der Kunde wird conzito bei der Abwehr der Schutzrechtsansprüche von Dritten unterstützen und solche Handlungen unterlassen, die eine Verteidigung gegen diese Ansprüche erschwert (z.B. durch ein Anerkenntnis des Anspruchs).
10.3.3
In einem solchen Fall kann conzito nach eigener Wahl:
die betroffenen Leistungen so abändern, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden,
gleichwertigen Ersatz bereitstellen,
oder dem Kunden auf eigene Kosten ein entsprechendes Nutzungsrecht verschaffen.
10.3.4
conzito ist von ihrer Verpflichtung befreit, wenn die Schutzrechtsverletzung auf einer unsachgemäßen Nutzung, Änderung oder Kombination der Leistung durch den Kunden beruht.
11. Werbung und Feedback
11.1 Werbung
Keine der Parteien verwendet den Namen, das Logo oder sonstige geschützte Kennzeichen der jeweils anderen Partei ohne deren vorherige schriftliche Zustimmung in öffentlichkeitswirksamen, werblichen oder vergleichbaren Aktivitäten.
Ausgenommen hiervon ist die Nennung des Namens und des Logos des Vertragspartners auf der eigenen Website (einschließlich Verlinkung auf dessen öffentlich zugängliche Internetpräsenz zu Referenzzwecken), sofern keine personenbezogenen Daten verwendet werden. Der Vertragspartner kann dieser Verwendung jederzeit mit Wirkung für die Zukunft widersprechen.
11.2 Feedback
Der Auftraggeber kann conzito nach eigenem Ermessen Feedback geben. In diesem Fall kann conzito dieses Feedback ohne Einschränkung, Vergütung oder Nennung der Quelle des Feedbacks nach eigenem Ermessen behalten und frei verwenden, integrieren oder anderweitig verwerten.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Schriftform
12.1.1
Änderungen und Ergänzungen des Vertrags sowie dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (z.B. E-Mail). Dies gilt auch für eine Änderung dieses Textformerfordernisses selbst.
12.1.2
Einseitige Erklärungen der Parteien, insbesondere Kündigungen, Fristsetzungen, Mahnungen oder Rücktrittserklärungen, sind nur wirksam, wenn sie schriftlich oder in Textform erfolgen.
12.2 Abtretung und Aufrechnung
12.2.1
Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der jeweils anderen Partei nicht auf Dritte übertragen werden. Ausgenommen hiervon sind konzerninterne Umstrukturierungen.
12.2.2
Der Kunde ist zur Aufrechnung oder Zurückbehaltung nur berechtigt, wenn die zugrundeliegende Forderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist.
12.3 Teilunwirksamkeit
Sollte eine Bestimmung dieses Vertrags oder dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam oder nicht durchsetzbar sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen Regelung tritt eine Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck der Unwirksamen möglichst nahekommt.
12.4 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
12.4.1
Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) und des internationalen Privatrechts.
12.4.2
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag ist, soweit rechtlich zulässig, der Sitz der conzito GmbH. conzito ist jedoch berechtigt, auch am Sitz des Kunden Klage zu erheben.
12.5 Rangfolge von Vertragsbestandteilen
Im Falle von Widersprüchen zwischen mehreren vertraglichen Dokumenten gilt folgende Rangfolge:
individuell geschlossener Vertrag oder Angebot
Leistungsbeschreibung oder Projektauftrag
diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)